AGB Gabelstapler Gratzer GmbH
Vermietungsbedingungen:
Allgemeine Mietvertragsbedingungen für die Vermietung von Gabelstaplern, Arbeitsbühnen, Baumaschinen,
Baugeräten und Industriemaschinen.
Allgemeines
–
1. Geltungsbereich & Vertragsabschluss
1.1
Die vorliegenden allgemeine Mietvertragsbedingungen des Vermieters gelten für alle Angebote und
Mietverträge zur Vermietung von Gabelstaplern, Arbeitsbühnen, Baumaschinen, Baugeräten und
Industriemaschinen.
Der Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.
1.2
Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart,
die dem mit der wirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am
nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
1.3
Diese allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten auch für künftige Verträge über die Vermietung beweglicher
Sachen mit demselben Mieter, sofern es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer nach Ziffer 1.6 handelt.
1.4
Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen
und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen. Es gelten ausschließlich
schriftlich getroffene Vereinbarungen.
1.5
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter
abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
1.6
Der zugrundeliegende Mietvertrag sowie diese allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten sowohl gegenüber
einem Verbraucher (nachfolgend „Verbraucher“ genannt), als auch einem Unternehmer, einer juristischen Person
des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB (nachfolgend
„Unternehmer“ genannt).
1.7
Alle Angebote des Vermieters sind freibleibend und vorbehaltlich entsprechender Verfügbarkeit.
2. Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter
2.1
Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu
überlassen. Bei Übergabe werden zusammen mit den Fahrzeugpapieren und der Bedienungsanleitung weitere
Bedienungs- und Wartungshinweise sowie ein Merkblatt über das Verhalten bei Unfällen übergeben. Der Mieter
ist verpflichtet, vor Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen Kenntnis zu nehmen und
die Hinweise zu beachten.
Ferner hat er von ihm eingesetzte/s Personal/Arbeitnehmer sowie ggf. Familienmitglieder über die Hinweise
sowie die ihm übergebenen Unterlagen ebenfalls zu unterrichten und die Einweisung schriftlich zu
dokumentieren. Verletzt er die vorgenannten Obliegenheiten, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden.
2.2
Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere die
einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften,
insbesondere auch bezüglich
Ladung und Transport des Mietgegenstandes, sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen,
den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und voll getankt
zurückzugeben.
2.3
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- und Einsatzort des
Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes.
2.4
Sofern der Mieter den Mietgegenstand in Schleusen, an Wasserbaustellen und bei Hochwasser, in
Salzbergwerken oder für Sandstrahlarbeiten einsetzen will, ist vorher die schriftliche Zustimmung des Vermieters einzuholen.
3. Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
3.1
Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den
erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu überlassen.
3.2
Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine
Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist.
Unbeschadet Ziff. 5.1 ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden
Arbeitstag begrenzt auf höchstens 10 % des Netto-Einzelauftragswertes. Nach Setzung einer angemessenen
Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in
Verzug befindet.
3.3
Ist der Mieter Unternehmer, ist der Vermieter im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung
dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies
zumutbar ist.
4. Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes
4.1
Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu
rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
4.2
Ist der Mieter Verbraucher, gelten für Mängel bei der Überlassung des Mietgegenstandes die gesetzlichen
Bestimmungen. Ist der Mieter Unternehmer, gelten die Ziffern 4.3 und 4.4 und es gilt Folgendes: Bei Überlassung
erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, kann nicht mehr gerügt werden, wenn
sie nicht unverzüglich nach Untersuchung in Textform gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind.
Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform
anzuzeigen.
4.3
Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu
beseitigen. Nach Wahl des Vermieters kann er die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann
trägt er die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur
Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei
wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum
vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der
Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit
bleibt außer Betracht.
4.4
Lässt der Vermieter eine ihm gegenüber gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der
Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein
Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der
Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch den Vermieter.
5. Haftungsbegrenzung des Vermieters
5.1
Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht
am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei:
- einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;
- einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters;
- der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie wenn die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
- Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen;
- falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
Im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung ausgeschlossen.
5.2
Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder
fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie
anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Wartung des Mietgegenstandes –
nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 (sofern es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer handelt) sowie Ziffer 5.1 (bei Unternehmern oder Verbrauchern als Mieter) entsprechend.
6. Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
6.1
Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit von 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der
Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenend- und Feiertagsarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.
6.2
Falls nichts Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
6.3
Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises zu
verlangen.
6.4
Ist der Mieter Unternehmer, steht ihm das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen
aufzurechnen, nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder
soweit es sich um solche in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreife Gegenansprüche handelt.
6.5
Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in
Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf
Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen
und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben
bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch
anderweitige Vermietung erzielt hat, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen
Kosten angerechnet.
6.6
Ist der Mieter Unternehmer, werden fällige Beträge in das Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen
zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.
6.7
Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche (für den Fall, dass der Mieter
Unternehmer ist) bzw. verzinsliche (für den Fall, dass der Mieter Verbraucher ist) Kaution als Sicherheit zu
verlangen.
6.8
Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen
seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter
nimmt die Abtretung an. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr
als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Mieters zur Freigabe von Sicherheiten in dem übersteigenden Wert nach
unserer Wahl verpflichtet. Wir legen die Abtretung nur offen, wenn auf eine Mahnung nicht bezahlt wird oder wenn wir in sonstiger Weise Kenntnis von Zahlungsproblemen des Mieters erhalten.
6.9
Gerät der Mieter mit der Bezahlung einer (ersten) Rechnung in Verzug, so verfallen sämtliche Vergünstigungen
und Zahlungsziele anderer Rechnungen, gleich ob diese schon eingegangen sind oder später eingehen. Solche
offenen Rechnungen sind unabhängig von einem darauf etwa vermerkten späteren Fälligkeitstermin sofort zu
begleichen.
7. Stillliegeklausel
7.1
Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der
Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen,
Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens 10 aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.
7.2
Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.
7.3
Der Mieter hat für die Stillliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten
Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders
vereinbart, gilt der handelsübliche Prozentsatz von 75 %; ist der Mieter Verbraucher, steht ihm der Nachweis
offen, dass dieser Prozentsatz nicht bzw. nicht in dieser Höhe entstanden ist.
7.4
Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter
unverzüglich in Textform Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.
8. Unterhaltspflicht des Mieter
8.1
Der Mieter ist verpflichtet:
a.) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
b.) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;
c.) notwendige Inspektion- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beobachtet haben.
8.2
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit
dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist
verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten
der Untersuchung trägt der Vermieter.
9. Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienpersonal
Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienpersonal darf das Bedienpersonal nur zur Bedienung des
Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienpersonal
verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienpersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.
10. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes
10.1
Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtige Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig und
vorher anzuzeigen (Freimeldung).
10.2
Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen
Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten
anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; Ziff. 6.5 S. 2 gilt
entsprechend.
10.3
Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebssicherem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurück zu
liefern oder zur Abholung bereit zu halten; Ziff. 8.1lit.b) und c) gelten entsprechend.
10.4
Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit (von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr) des Vermieters so
rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.
Bei nicht vereinbarter Rückgabe der Mietsache außerhalb der Geschäftszeit haftet der Mieter für Schäden, die in der Zeit zwischen
Rückgabe und Beginn der Öffnungszeiten – auch ohne Verschulden des Mieters -entstehen.
11. Verletzung der Unterhaltspflicht
Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in Ziff. 8.
vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe
der Vorhaltekosten gem. Baugeräteliste 2015 als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen
Instandsetzungsarbeiten. Ist der Mieter Verbraucher, gilt dies nur, wenn die Verletzung der in Ziff. 8.
vorgesehenen Unterhaltspflicht vom Mieter schuldhaft erfolgte. Der Nachweis eines fehlenden oder geringeren
Schadens bleibt dem Mieter unbenommen.
11.2
Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist
ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel und Beschädigungen
erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind vom Vermieter dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor
Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
11.3
Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare
Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von Ziff. 10.4 nicht unverzüglich und andernfalls sowie bei
sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet
worden sind.
12. Weitere Pflichten des Mieters
12.1
Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters weder
überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand
einräumen. Im Falle der berechtigten Weitervermietung hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass das Mietgerät nur unter Beachtung
der vorliegenden Vermietbedingungen eingesetzt wird.
12.2
Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend
machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich in Textform und vorab mündlich Anzeige zu
erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare Mitteilung in Textform zu benachrichtigen.
12.3
Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl und unbefugte Nutzung des
Mietgegenstandes durch Dritte zu treffen.
12.4
Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei
Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z.B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei
hinzuzuziehen.
13. Kündigung
13.1
a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner nicht
ordentlich kündbar.
b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen
Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit
abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist:
- einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
- zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
- eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat
vereinbart ist.
13.2
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu
beenden/außerordentlich fristlos zu kündigen:
a.) in den Fällen von Ziff. 6.5;
b.) wenn nach Vertragsabschluss für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung
durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;
c.) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben
nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters an
einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt;
d.) in Fällen von Verstößen gegen Ziff. 8.1 und gegen Ziff. 12.1.
13.3
Macht der Vermieter von dem ihm nach Ziff. 13.2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet Ziff. 6.5 in
Verbindung mit den Ziffern 10 und 11 entsprechende Anwendung.
13.4
Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung
des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.
14. Verlust des Mietgegenstandes
Sollte es dem Mieter schuldhaft oder, sofern der Mieter Unternehmer ist, aus technisch zwingenden Gründen
unmöglich sein, die ihm nach Ziff. 10.3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes
einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
15. Versicherungsschutz
15.1
Sofern ausdrücklich vereinbart sowie gegen Bezahlung der in den Vertragsunterlagen angegebenen Prämien ist
der Mieter mit der vereinbarten Selbstbeteiligung wie folgt mitversichert:
a.) für zulassungspflichtige Fahrzeuge in der gesetzlichen Haftpflichtversicherung mit pauschaler
Deckung von mindestens € 2 Millionen, der die vom Bundesaufsichtsamt genehmigten Bedingungen
zugrunde gelegt sind. Die dortigen Obliegenheiten, insbesondere bei Unfällen, hat der Mieter für uns zu erfüllen. Er haftet für alle Folgen deren Unterlassung oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung.
b.) gegen unvorhersehbar eingetretene Schäden an dem mitversicherten Mietgerät unter
Zugrundelegung (hier insbesondere Abschnitt A § 2, versicherte Schäden und Gefahren) der
Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen-und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen
Geräten (ABMG 2011), abrufbar auf unserer Homepage www.gabelstapler-gratzer.de. In Ergänzung zu
§ 2 Ziff. 4 der ABMG besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen kein Versicherungsschutz für
Schäden:
- aus Falschbetankungen mit dem falschen Treibstoff
- aus höhenbedingten Streif kollisionen (Brücken, Bäume etc.)
- aus einem Unterlassen der sich aus Ziff. 2.1 ergebenden Hinweis- und Instruktionspflicht
- nach unberechtigter Weitervermietung oder Überlassung des Geräts an einen nicht berechtigten oder nicht eingewiesenen Bediener
15.2
Soweit der Mieter aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung die vom Vermieter vorgeschlagenen Versicherungen
nicht abschließt, verzichtet er diesem gegenüber auf jegliche Ansprüche, die bei abgeschlossener Versicherung
unter den Versicherungsschutz gefallen wären, bzw. auf Einwendungen, die sich bei Eintrittspflicht der
Versicherung erübrigt hätten.
15.3
Bei Eigenversicherung tritt der Mieter bereits jetzt seine Ansprüche aus von ihm abgeschlossenen Verträgen an den Vermieter insoweit ab, als Schäden am Gerät und Folgeschäden versichert sind. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
15.4
Der Mieter verpflichtet sich, die Obliegenheiten aus den Versicherungsverträgen, insbesondere aus den
Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB) und den vorstehend bereits genannten
ABMG, eigenverantwortlich zu beachten. Der Mieter hat bei Eintritt eines Schadenfalles insbesondere folgende
Obliegenheiten:
- Der Schaden ist dem Vermieter unverzüglich in Textform anzuzeigen und ggf. die Polizei zu verständigen.
- Der Mieter ist verpflichtet, den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zumindest zu mindern.
- Der Mieter ist verpflichtet, an der Untersuchung der Schadenursache und Höhe bestmöglich mitzuwirken.
- Der Mieter hat das Schadensbild bis zu einer Besichtigung durch den Vermieter oder dessen Beauftragten unverändert zu lassen, es sei denn, dies ist für den Mieter unzumutbar.
Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die durch den Mieter zu beachtenden Obliegenheiten ergeben sich aus
dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
16.1
Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
16.2
Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des
Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
16.3
Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder
mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder -nach seiner Wahl -der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.
Reperaturbedingungen
§ 1 Allgemeines
- Die nachstehenden Reparaturbedingungen gelten für Instandsetzungsarbeiten (Reparaturen) und Dienstleistungen an Gabelstaplern, Arbeitsbühnen, Bau- und Industriemaschinen, Baugeräten und deren Teile, zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden ausgeschlossen und sind nicht Bestandteil der vertraglichen Absprachen.
- Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
- Mit der Erteilung des Reparaturauftrages gilt gleichzeitig die Erlaubnis zu Probefahrten und Probeeinsätzen an den Auftragnehmer als erteilt.
§ 2 Kostenangaben, Kostenvoranschlag, Kündigung des Auftrags
- Soweit möglich, wird bei Auftragserteilung der voraussichtliche Reparaturpreis für den Auftrag angegeben, anderenfalls kann der Auftraggeber Kostengrenzen setzen. Soweit die Durchführung der Reparatur zu dem Kostenvoranschlag bzw. den Kostengrenzen angegebenen Werten nicht möglich ist oder bei der Ausführung des Auftrags zusätzliche Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile und Materialien notwendig ist, so können im Rahmen des Auftrags die Werte des Kostenvoranschlages bzw. der Kostengrenzen um maximal 20 % überschritten werden. Falls sich bei der Ausführung des Auftrags herausstellt, dass die Kosten für die Ausführung des Auftrages um mehr als 20 % über den Werten des Kostenvoranschlags bzw. der Kostengrenze liegen, ist der Auftraggeber zu verständigen. Soweit der Auftraggeber der Ausführung der Arbeiten zu den erhöhten Werten nicht widerspricht, gilt sein Einverständnis hierzu als erteilt.
- Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, ist dies vom Auftragnehmer ausdrücklich zu verlangen. Ein solcher Kostenvoranschlag ist nur dann verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist.
- Kündigt der Auftraggeber den Vertrag bzw. stimmt er einer Ausführung der Arbeiten zu erhöhten Werten nicht zu, so hat er die bis dahin angefangenen Arbeiten und Kosten, einschl. der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile an den Auftragnehmer zu zahlen.
- Sämtliche Preisangaben in Kostenvoranschlägen etc. verstehen sich jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
§ 3 Fälligkeit und Zahlung des Rechnungsbetrages
- Der Rechnungsbetrag und die Preise für Nebenleistungen sind nach der Abnahme des Auftragsgegenstands bzw. der Reparatur sofort zur Zahlung fällig. Sämtliche Rechnungsbeträge sind ohne jeglichen Abzug zu bezahlen.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
- Einwendungen bzw. Beanstandungen gegen eine Rechnungsstellung müssen schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Rechnung erhoben werden, anderenfalls sind Einwendungen gegen die Rechnungsstellung ausgeschlossen.
- Gegen Ansprüche des Auftragsnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftragsgebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Auftrag beruht.
§ 4 Mitwirkung des Auftragsgeberes (nur wenn der Reperaturort außerhalb eines Standortes der Gabelstapler Gratzer GmbH liegt)
- Bei Durchführung der Reparaturarbeiten hat der Auftraggeber dem Reparaturpersonal auf seine Kosten Unterstützung zu gewähren.
- Der Schutz von Personen und Sachen am Ort der Reparatur obliegt dem Auftraggeber.
- Der Auftraggeber hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Reparatur zu sorgen.
- Der Reparaturleiter ist über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften – soweit wie erforderlich – zu unterrichten. Eventuelle Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften durch das Reparaturpersonal sind vom Auftraggeber dem Auftragnehmer mitzuteilen.
§ 5 Technische Hilfeleistungen des Auftraggebers (nur wenn der Reperaturort außerhalb eines Standortes der Gabelstapler Gratzer GmbH liegt
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Bedarfsfall auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.
- Die Hilfskräfte haben den Weisungen der mit der Leitung der Reparaturen vom Auftragnehmer betrauten Personen Folge zu leisten. Für die bereitgestellten Hilfskräfte übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Reparatur die erforderliche Energie (z. B. Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen.
- Vom Auftraggeber sind auf seine Kosten alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Einregulierung des Reparaturgegenstandes und zur Durchführung der Erprobung notwendig sind.
- Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass nach Eintreffen des Reparaturpersonals unverzüglich mit der Reparatur begonnen werden kann. Eintretende Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.
- Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen.
- Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers bleiben im Übrigen unberührt.
§ 6 Frist für die Durchführung von Reparaturen
- Die Angaben über die Reparaturdauer beruhen auf Erfahrungswerten und Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
- Im Falle nicht vorhersehbarer betrieblicher Behinderungen und Einschränkungen, z. B. durch Arbeitseinstellung, Arbeitsausfälle durch Erkrankung von Fachkräften, Beschaffungsschwierigkeiten bei Ersatzteilen, Lieferungs- und Leistungsverzug von Zulieferern und bei behördlichen Eingriffen, bei Einwirkung höherer Gewalt sowie bei Arbeitskämpfen verlängern sich eventuelle Fertigstellungstermine in angemessenem Umfang.
- Soweit mit dem Auftraggeber schriftlich ein verbindlicher Fertigstellungstermin als Fixtermin vereinbart wurde, ist der Auftragnehmer im Falle des Verzugs und bei Vorliegen leichter Fahrlässigkeit verpflichtet, einen nachgewiesenen Schaden bis zur Höhe von 5 % des Reparaturentgeltes zu leisten. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind bei Vorliegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet jedoch nicht für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden an Körper, Leben und Gesundheit.
§ 7 Abnahme der Reparatur, Übernahme durch den Auftraggeber
- Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt grundsätzlich im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
- Die Fertigstellung der Arbeiten ist dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Zusendung der Rechnung gilt auch als Benachrichtigung. Die Abnahme hat dann spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung der Fertigstellung zu erfolgen.
- Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer ortsübliche Aufbewahrungsgebühren berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach eigenem Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig zur Verwahrung gegeben werden. Die Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
- Ist die durchgeführte Arbeit bei der Abnahme durch den Auftraggeber nicht beanstandet worden oder ist die Abnahme innerhalb der Frist gem. Ziff. 2 erfolgt, gilt die Vertragsausführung als ordnungsgemäß abgenommen.
§ 8 Gefahrentragung und Transport
- Ist der Auftraggeber über die Fertigstellung der Reparatur benachrichtigt worden, geht die Gefahr mit Zugang der Benachrichtigung auf ihn über.
- Der Hin- und Rücktransport des Reparaturgegenstands ist grundsätzlich Sache des Auftraggebers, der auch die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung auf dem Transport trägt.
- Wird vereinbarungsgemäß der Transport vom Auftragnehmer übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Auftragnehmers erfolgt.
- Die vom Auftraggeber zur Instandsetzung übergebenen Auftragsgegenstände sind gegen Feuer, Diebstahl, Transport- und Lagerschäden usw. nicht versichert. Diese Risiken sind vom Auftraggeber abzudecken bzw. werden vom Auftragnehmer nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gedeckt.
§ 9 Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht
- Das Eigentumsrecht an den eingebauten Aggregaten, Ersatz- und Zubehörteilen verbleibt, soweit es vorbehalten werden kann, bis zur restlosen Bezahlung beim Auftragnehmer.
- Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Vorsorglich tritt der Auftraggeber für den Fall, dass er nicht Eigentümer des reparierten Geräts oder der Maschine ist, den Anspruch und die Anwartschaft auf Eigentumsübertragung oder Rückübertragung nach vollständiger Tilgung bestehender Ansprüche Dritter an den Auftragnehmer ab und ermächtigt diesen, hiermit unwiderruflich für den Auftraggeber zu erfüllen. Eine Verpflichtung, anstelle des Auftraggebers zu erfüllen, besteht für den Auftragnehmer jedoch nicht.
§ 10 Altteile
Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen obliegt dem Auftraggeber. Soweit
gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die etwas anderes bestimmen, verpflichtet sich der Auftraggeber mit
dem Auftragnehmer eine angemessene Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung zu treffen. Dabei soll davon
ausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner zur Erfüllung der Verwertungspflicht Dritter bedienen.
§ 11 Sachmängelansprüche
- Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr nach Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme schriftlich vorbehalten hat.
- Bei Sachmängelansprüchen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer zunächst – nach seiner eigenen Wahl – das Recht den Mangel durch Nachbesserung in seiner Werkstatt oder am Standort des Reparaturgegenstandes zu beseitigen. Nach zwei Nachbesserungsversuchen steht dem Auftraggeber das Recht zu, das Entgelt für die vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers in angemessenem Umfang zu mindern.
§ 12 Haftung des Auftragnehmers
Weder der Auftragnehmer noch dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haften für irgendwelche Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund und insbesondere nicht für Nebenpflichtverletzungen, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung jedoch dem Umfang nach auf die Höhe des vorhersehbar vertragstypischen Schadens begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten
Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftragnehmer vertraut hat und vertrauen darf. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden an Körper, Leben und Gesundheit.
§ 13 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Gerichtsstand für sämtliche sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, auch aus Wechsel- und Scheckprozessen, ist für Vollkaufleute ausschließlich Kassel, soweit dies gesetzlich vereinbart werden kann. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Verkaufs- und Lieferbedingungen
§ 1 Allgemeines
- Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge des Verkäufers, soweit nicht schriftlich etwas anderes festgelegt ist. Sie sind in der gleichen Weise auch für Verträge über die Lieferung von Ersatz- und Zubehörteilen und Leistungen aller Art verbindlich.
- Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Das gleiche gilt für entgegenstehende Bedingungen des Käufers, auch wenn sie nicht ausdrücklich zurückgewiesen worden sind.
- Vorliegende Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern oder gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
§ 2 Angebot, Auftragsbestätigung, Abtretung
- Die zu den Angeboten des Verkäufers gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Angaben über Gewichte, Maße, Geschwindigkeiten, Brennstoff- und Ölverbrauch, Betriebskosten u. a.) sind nur annähernd bestimmt. An Kostenangaben, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten sich der Verkäufer und der Lieferant Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
- Soweit im Angebot nichts anderes angegeben ist, sind die Angebote des Verkäufers freibleibend und 30 Tage gültig. An mündliche oder schriftliche Aufträge/Bestellungen ist der Käufer vier Wochen gebunden. Der Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande.
- Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestimmen sich nach Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers. Zur Abtretung von Ansprüchen des Käufers ist die schriftliche Zustimmung des Verkäufers erforderlich.
§ 3 Preis, Zahlungsbedingungen, Verzugsfolgen, Aufrechnung
- Für alle Verträge gelten die am Tage der Auftragsbestätigung gültigen Verkaufspreise des Verkäufers. Der Verkäufer ist aber berechtigt, den Preis bis zur Höhe des am Tage der Lieferung gültigen Verkaufspreises entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen anzuheben, allerdings nur, soweit die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss und außerhalb eines Dauerschuldverhältnisses erfolgen soll. Die Preise verstehen sich ab Werk und ausschließlich Verpackung. Die erforderliche Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und vom Verkäufer nicht zurückgenommen.
- Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn dem Verkäufer nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
- Hinsichtlich des Verzuges des Käufers gilt § 286 BGB. Bei Verzugseintritt wird der gesamte Kaufpreis sofort zur Zahlung fällig und ist gemäß § 288 BGB zu verzinsen. Gleiches gilt, wenn Wechsel nicht oder nicht fristgerecht ausgehändigt und diskontiert werden oder Schecks ganz oder teilweise nicht gedeckt sind.
- Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Käufers, die vom Verkäufer bestritten werden, ist ausgeschlossen.
§ 4 Lieferfrist, Lieferverzug
- Die Lieferfrist wird vertraglich bestimmt. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. Treten bei dem Verkäufer oder dem Lieferanten Umstände ein, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen (höhere Gewalt) oder bei Hindernissen, für die der Hersteller verantwortlich ist, soweit solche Hindernisse nachweislich eine rechtzeitige Lieferung verhindern, so hat der Verkäufer bei Ablauf der Lieferfrist Anspruch auf eine Nachfrist von angemessener Dauer, die in der Regel sechs Wochen nicht unterschreiten darf und dem Verkäufer vom Käufer schriftlich unter Rücktrittsandrohung gesetzt werden muss. Lieferfrist und Nachfrist sind eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf der Kaufgegenstand zur Auslieferung durch Übernahme oder zur Versendung beim Lieferanten oder beim Verkäufer bereitgestellt und dies dem Käufer angezeigt ist.
- Der Verkäufer behält sich Konstruktions- und Formänderungen des Kaufgegenstandes während der Liefer- und Nachfrist vor, soweit der Kaufgegenstand dadurch keine grundlegende Änderung erfährt und dem Käufer zumutbar ist.
- Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen (höhere Gewalt), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Kaufgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von dem Verkäufer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende solcher Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mitteilen.
- Entsteht dem Käufer wegen einer vom Verkäufer verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei einem mit dem Verkäufer fest vereinbarten Liefertermin, ein Schaden, so ist der Käufer berechtigt eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für die volle Woche der Terminüberschreitung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % des Teil- bzw. des Gesamt-Nettoauftrages, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist. Alle weiteren Ersatzansprüche wegen verschuldeter Verzögerung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
§ 5 Übernahme, Gefahrenübergang, Versand
- Wird der Kaufgegenstand vom Käufer übernommen, so geht die Gefahr mit der Übernahme auf ihn über. Im Falle der Versendung geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Kaufgegenstand vom Lieferanten oder vom Verkäufer einem Transportunternehmen oder Spediteur übergeben ist.
- Eine Transportversicherung wird vom Verkäufer nur auf schriftlichen Wunsch des Käufers abgeschlossen; die Kosten einer solchen Versicherung gehen zu Lasten des Käufers. Schutzvorrichtungen werden nur mitgeliefert, soweit dies schriftlich vereinbart ist.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
- Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor, auch bis zum Eingang aller Zahlungen aus einem etwa bestehenden Kontokorrentverhältnis.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, der Verkäufer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch den Verkäufer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor.
- Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen.
- Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten durch den Kundendienst des Verkäufers durchführen lassen.
- Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.
- Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
- Wird die Kaufsache mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer.
- Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert der dem Verkäufer zustehenden Sicherheiten (entspricht den Anschaffungskosten im Sinne des § 255 Abs. 1 HGB) die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.
§ 7. Mängelhaftung
- Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Verkäufers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Verkäufer unverzüglich schriftlich zu melden. Gebrauchte Geräte werden unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung verkauft.
- Ist der Verkäufer zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die der Verkäufer zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
- Tritt der Käufer vom Vertrag zurück, hat sich dieser den Gebrauchsvorteil anrechnen zu lassen. Pro angefangene 50 Betriebsstunden der Kaufsache ist ein Gebrauchsvorteil von 1 % des Bruttoverkaufspreises anzurechnen.
- Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur in den Fällen gem. nachfolgender Regelung unter § 8.
- Eine Gewährleistungspflicht des Verkäufers entfällt:
- a.) Bei Änderung, Wartung oder lnstandsetzung des Kaufgegenstandes durch den Käufer ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers.
- b.) Bei fehlerhafter, unsachgemäßer oder nachlässiger Verwendung oder Behandlung des Kaufgegenstandes durch den Käufer.
- c.) Bei schuldhafter Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung und Wartungsanweisungen.
- d.) Bei natürlicher Abnutzung oder sonstigen Umständen, die nicht von dem Verkäufer zu vertreten sind.
- e.) Wenn der Käufer dem Verkäufer zur Vornahme von Nachbesserungsarbeiten oder Ersatzlieferungen im Rahmen ihrer Berechtigung nicht in angemessener Weise Zeit und Gelegenheit gewährt.
- f.) Bei Verwendung von Ölen in ungeeigneter Spezifikation oder von sonstigen ungeeigneten Betriebsmitteln.
- g.) Bei Nichtverwendung von Originalersatzteilen oder Verwendung von Ersatzteilen die von dem Verkäufer nicht ausdrücklich freigegeben wurden.
- Mängelansprüche – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten.
§ 8 Sonstige Haftung des Verkäufers
- Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Verkäufer – gleich aus welchen Rechtsgründen – nur:
- a.) bei Vorsatz,
- b.) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
- c.) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- d.) bei Mängeln, die sie arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit sie garantiert hat,
- e.) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch bei grober Fahrlässigkeit
nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen,
vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
- Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß § 1 Abs. 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zur vertretender Unmöglichkeit.
- Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Die Verjährung der Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB richtet sich – gleichgültig
gegen wen diese Ansprüche geltend gemacht werden – nach Ziffer § 7 Abs. 9.
§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz des Verkäufers Gerichtsstand; Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Verkäufers Erfüllungsort.
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.