Reparaturbedingungen

§ 1 Allgemeines
1. Die nachstehenden Reparaturbedingungen gelten für Instandsetzungsarbeiten (Reparaturen)
und Dienstleistungen an Gabelstaplern, Arbeitsbühnen, Bau- und Industriemaschinen, Baugeräten und deren Teile zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden ausgeschlossen und sind nicht Bestandteil der vertraglichen Absprachen.
2. Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am Nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
3. Mit der Erteilung des Reparaturauftrages gilt gleichzeitig die Erlaubnis zu Probefahrten und Probeeinsätzen an den Auftragnehmer als erteilt.

§ 2 Kostenangaben, Kostenvoranschlag, Kündigung des Auftrags
1.Soweit möglich, wird bei Auftragserteilung der voraussichtliche Reparaturpreis für den Auftrag angegeben, anderenfalls kann der Auftraggeber Kostengrenzen setzen. Soweit die Durchführung der Reparatur zu dem Kostenvoranschlag bzw. den Kostengrenzen angegebenen Werten nicht möglich ist oder bei der Ausführung des Auftrags zusätzliche Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile und Materialien notwendig ist, so können im Rahmen des Auftrag die Werte des Kostenvoranschlages bzw. der Kostengrenzen um maximal 20 % überschritten werden. Falls sich bei der Ausführung des Auftrages herausstellt, dass die Kosten für die Ausführung des Auftrages um mehr als 20 %
über den Werten des Kostenvoranschlages bzw. der Kostengrenze liegen, ist der Auftraggeber zu verständigen. Soweit der Auftraggeber der Ausführung der Arbeiten zu den erhöhten Werten nicht widerspricht, gilt sein Einverständnis hierzu als erteilt.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, ist dies vom Auftragnehmer ausdrücklich zu verlangen. Ein solcher Kostenvoranschlag ist nur dann verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist.
3. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag bzw. stimmt er einer Ausführung der Arbeiten zu erhöhten Werten nicht zu, so hat er die bis dahin angefangenen Arbeiten und Kosten, einschl. der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile an den Auftragnehmer zu zahlen.
4. Sämtliche Preisangaben in Kostenvoranschlägen etc. verstehen sich jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

§ 3 Fälligkeit und Zahlung des Rechnungsbetrages
1. Der Rechnungsbetrag und die Preise für Nebenleistungen sind nach der Abnahme des Auftragsgegenstandes bzw. der Reparatur sofort zur Zahlung fällig. Sämtliche Rechnungsbeträge sind ohne jeglichen Abzug zu bezahlen.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
3. Einwendungen bzw. Beanstandungen gegen eine Rechnungsstellung müssen schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen nach Zugang der Rechnung erhoben werden, anderenfalls sind Einwendungen gegen die Rechnungsstellung ausgeschlossen.
4. Gegen Ansprüche des Auftragsnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftragsgebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Auftrag beruht.

§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers (nur wenn der Reparaturort außerhalb eines Standorts der Gabelstpler Gratzer GmbH liegt)
1. Bei Durchführung der Reparaturarbeiten hat der Auftraggeber dem Reparaturpersonal auf seine Kosten Unterstützung zu gewähren.
2. Der Schutz von Personen und Sachen am Ort der Reparatur obliegt dem Auftraggeber.
3. Der Auftraggeber hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Reparatur zu sorgen.
4. Der Reparaturleiter ist über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften – soweit wie erforderlich – zu unterrichten. Eventuelle Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften durch das Reparaturpersonal sind vom Auftraggeber dem Auftragnehmer mitzuteilen.

§ 5 Technische Hilfeleistungen des Auftraggebers (nur wenn der Reparaturort außerhalb eines Standortes der Gabelstapler Gratzer GmbH liegt)
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Bedarfsfall auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.
2. Die Hilfskräfte haben den Weisungen der mit der Leitung der Reparaturen vom Auftragnehmer betrauten Personen Folge zu leisten. Für die bereitgestellten Hilfskräfte übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Reparatur die erforderliche Energie (z. B. Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen.
4. Vom Auftraggeber sind auf seine Kosten alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Einregulierung des Reparaturgegenstandes und zur Durchführung der Erprobung notwendig sind.
5. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass nach Eintreffen des Reparaturpersonals unverzüglich mit der Reparatur begonnen werden kann. Eintretende Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.
6. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen.
7. Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers bleiben im Übrigen unberührt.

§ 6 Frist für die Durchführung von Reparaturen
1. Die Angaben über die Reparaturdauer beruhen auf Erfahrungswerten und Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
2. Im Falle nicht vorhersehbarer betrieblicher Behinderungen und Einschränkungen, z. B. durch Arbeitseinstellung, Arbeitsausfälle durch Erkrankung von Fachkräften, Beschaffungsschwierigkeiten bei Ersatzteilen, Lieferungs- und Leistungsverzug von Zulieferern und bei behördlichen Eingriffen, bei Einwirkung höherer Gewalt sowie bei Arbeitskämpfen verlängern sich eventuelle Fertigstellungstermine in angemessenem Umfang.
3. Soweit mit dem Auftraggeber schriftlich ein verbindlicher Fertigstellungstermin als Fixtermin vereinbart wurde, ist der Auftragnehmer im Falle des Verzuges und bei Vorliegen leichter Fahrlässigkeit verpflichtet, einen nachgewiesenen Schaden bis zur Höhe von 5 % des Reparaturentgeltes zu leisten. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind bei Vorliegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet jedoch nicht für mittelbare Schäden
und Mangelfolgeschäden, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden an Körper, Leben und Ge-
sundheit.

§ 7 Abnahme der Reparatur, Übernahme durch den Auftraggeber
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt grundsätzlich im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Die Fertigstellung der Arbeiten ist dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Zusendung der Rechnung gilt auch als Benachrichtigung. Die Abnahme hat dann spätestens innerhalb von 2 Wochen nach der Mitteilung der Fertigstellung zu erfolgen.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer ortsübliche Aufbewahrungsgebühren berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach eigenem Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig zur Verwahrung gegeben werden. Die Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Ist die durchgeführte Arbeit bei der Abnahme durch den Auftraggeber nicht beanstandet worden oder ist die Abnahme innerhalb der Frist gem. Ziff. 2 erfolgt, gilt die Vertragsausführung als ordnungsgemäß abgenommen.

§ 8 Gefahrentragung und Transport
1. Ist der Auftraggeber über die Fertigstellung der Reparatur benachrichtigt worden, geht die Gefahr mit Zugang der Benachrichtigung auf ihn über.
2. Der Hin- und Rücktransport des Reparaturgegenstandes ist grundsätzlich Sache des Auftraggebers, der auch die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung auf dem Transport trägt.
3. Wird vereinbarungsgemäß der Transport vom Auftragnehmer übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Auftragnehmers erfolgt.
4. Die vom Auftraggeber zur Instandsetzung übergebenen Auftragsgegenstände sind gegen Feuer,
Diebstahl, Transport- und Lagerschäden usw. nicht versichert. Diese Risiken sind vom Auftraggeber abzudecken bzw. werden vom Auftragnehmer nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gedeckt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht
1. Das Eigentumsrecht an den eingebauten Aggregaten, Ersatz- und Zubehörteilen verbleibt, soweit es vorbehalten werden kann, bis zur restlosen Bezahlung beim Auftragnehmer.
2. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3. Vorsorglich tritt der Auftraggeber für den Fall, dass er nicht Eigentümer des reparierten Gerätes oder der Maschine ist, den Anspruch und die Anwartschaft auf Eigentumsübertragung oder Rückübertragung nach vollständiger Tilgung bestehender Ansprüche Dritter an den Auftragnehmer ab und ermächtigt diesen, hiermit unwiderruflich für den Auftraggeber zu erfüllen. Eine Verpflichtung, anstelle des Auftraggebers zu erfüllen, besteht für den Auftragnehmer jedoch nicht.

§ 10 Altteile
Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen obliegt dem Auftraggeber. Soweit gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die etwas anderes bestimmen, verpflichtet sich der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer eine angemessene Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung zu treffen. Dabei soll davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner zur Erfüllung der Verwertungspflicht Dritter bedienen.

§ 11 Sachmängelansprüche
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr nach
Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis
eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme schriftlich vorbehalten hat.
2. Bei Sachmängelansprüchen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer zunächst – nach seiner eigenen Wahl – das Recht den Mangel durch Nachbesserung in seiner Werkstatt oder am Standort des Reparaturgegenstandes zu beseitigen. Nach zwei Nachbesserungsversuchen steht dem Auftraggeber das Recht zu, das Entgelt für die vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers in angemessenem Umfang zu mindern.

§ 12 Haftung des Auftragnehmers
Weder der Auftragnehmer noch dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haften für irgendwelche Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund und insbesondere nicht für Nebenpflichtverletzungen, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung jedoch dem Umfang nach auf die Höhe des vorhersehbar vertragstypischen Schadens begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftragnehmer vertraut hat und vertrauen darf.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden an Körper, Leben und Gesundheit.

§ 13 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Gerichtsstand für sämtliche, sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, auch aus Wechsel- und Scheckprozessen, ist für Vollkaufleute ausschließlich Kassel, soweit dies gesetzlich vereinbart werden kann. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.