Vermietbedingungen

Allgemeine Mietvertragsbedingungen für die Vermietung von Gabelstaplern, Arbeitsbühnen, Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen

1. Allgemeines

Geltungsbereich und Vertragsschluss

1.1

Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Vermieters gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Gabelstaplern, Arbeitsbühnen, Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen;

der Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.

1.2

Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der wirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die  Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

1.3

Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten auch für künftige Verträge über die Vermietung beweglicher Sachen mit demselben Mieter, sofern es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer nach Ziffer 1.6 handelt.

1.4

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen. Es gelten ausschließlich schriftlich

getroffene Vereinbarungen.

1.5

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform

1.6

Der zugrundeliegende Mietvertrag sowie diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten sowohl gegenüber einem Verbraucher (nachfolgend „Verbraucher“ genannt), als auch einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen

Rechts oder einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB (nachfolgend „Unternehmer“ genannt).

1.7

Alle Angebote des Vermieters sind freibleibend und vorbehaltlich entsprechender Verfügbarkeit.

2. Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter

2.1

Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen. Bei Übergabe werden zusammen mit den Fahrzeugpapieren und der Bedienungsanleitung weitere Bedienungs- und Wartungshinweise sowie ein Merkblatt über das Verhalten bei Unfällen übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, vor Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen Kenntnis zu nehmen und die Hinweise zu beachten.

Ferner hat er von ihm eingesetzte/s Personal/Arbeitnehmer sowie ggf. Familienmitglieder über die Hinweise sowie die ihm  übergebenen Unterlagen ebenfalls zu unterrichten und die Einweisung schriftlich zu dokumentieren. Verletzt er die vorgenannten Obliegenheiten, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden.

2.2

Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich

Ladung und Transport des Mietgegenstandes, sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und voll getankt zurückzugeben.

2.3

Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- und Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes.

2.4

Sofern der Mieter den Mietgegenstand in Schleusen, an Wasserbaustellen und bei Hochwasser, in Salzbergwerken oder

für Sandstrahlarbeiten einsetzen will, ist vorher die schriftliche Zustimmung des Vermieters einzuholen.

3. Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters

3.1

Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und voll getanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu überlassen.

3.2

Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziff. 5.1 ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens 10 % des Netto-Einzelauftragswertes. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.

3.3

Ist der Mieter Unternehmer, ist der Vermieter im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.

4. Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes

4.1

Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.

4.2

Ist der Mieter Verbraucher gelten für Mängel bei der Überlassung des Mietgegenstandes die gesetzlichen Bestimmungen. Ist der Mieter Unternehmer gelten die Ziffern 4.3 und 4.4 und es gilt Folgendes: Bei Überlassung erkennbare Mängel,

welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung in Textform gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.

4.3

Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach Wahl des Vermieters kann er die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt er die erforderlichen

Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

4.4

Lässt der Vermieter eine ihm gegenüber gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

5. Haftungsbegrenzung des Vermieters

5.1

Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei

-einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;

-einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters;

-der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;

-Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen;

-falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.

Im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung ausgeschlossen.

5.2

Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwende

twerden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 (sofern es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer handelt) sowie Ziffer 5.1 (bei Unternehmern oder Verbrauchern als Mieter) entsprechend.

6. Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld

6.1

Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit von 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der

Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenend- und Feiertagsarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und Einsätze sind dem

Vermieter anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.

6.2

Falls nichts Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

6.3

Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises zu verlangen.

6.4

Ist der Mieter Unternehmer, steht ihm das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder soweit es sich um solche in einem

rechtshängigen Verfahren entscheidungsreife Gegenansprüche handelt.

6.5

Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten angerechnet.

6.6

Ist der Mieter Unternehmer, werden fällige Beträge in das Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.

6.7

Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche (für den Fall, dass der Mieter Unternehmer ist) bzw. verzinsliche (für den Fall, dass der Mieter Verbraucher ist) Kaution als Sicherheit zu verlangen.

6.8

Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die

Abtretung an. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Mieters zur Freigabe von Sicherheiten in dem übersteigenden Wert nach unserer Wahl verpflichtet.

Wir legen die Abtretung nur offen, wenn auf eine Mahnung nicht bezahlt wird oder wenn wir in sonstiger Weise Kenntnis von Zahlungsproblemen des Mieters erhalten.

6.9

Gerät der Mieter mit der Bezahlung einer (ersten) Rechnung in Verzug, so verfallen sämtliche Vergünstigungen und Zahlungsziele anderer Rechnungen, gleich ob diese schon eingegangen sind oder später eingehen. Solche offenen Rechnungen sind unabhängig von einem darauf etwa vermerkten späteren Fälligkeitstermin sofort zu begleichen.

7. Stillliegeklausel

7.1

Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die wieder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche

Anordnungen) an mindestens 10 aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt ab dem 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.

7.2

Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.

7.3

Der Mieter hat für die Stillliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der handelsübliche Prozentsatz von 75 %; ist der Mieter Verbraucher steht ihm der Nachweis offen, dass dieser Prozentsatz nicht bzw. nicht in dieser Höhe entstanden ist.

7.4

Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich

in Textform Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.

8. Unterhaltspflicht des Mieters

8.1

der Mieter ist verpflichtet,

  1. a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
  2. b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen
  3. c) notwendige Inspektion- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beobachtet haben.

8.2

Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

9. Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienpersonal

Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienpersonal darf das Bedienpersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienpersonal verursacht werden, haftet der

Vermieter nur dann, wenn er das Bedienpersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.

10. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes

10.1

Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtige Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig und vorher anzuzeigen (Freimeldung).

10.2

Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; Ziff. 6.5 S. 2 gilt entsprechend.

10.3

Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebssicherem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurück zu liefern oder

zur Abholung bereit zu halten; Ziff. 8.1lit.b) und c) gelten entsprechend.

10.4

Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit (von 7:00 Uhr bis 17.00 Uhr) des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen. Bei nicht vereinbarter

Rückgabe der Mietsache außerhalb der Geschäftszeit haftet der Mieter für Schäden, die in der Zeit zwischen Rückgabe und Beginn der Öffnungszeiten – auch ohne Verschulden des Mieters -entstehen.

11. Verletzung der Unterhaltspflicht

11.1

Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in Ziff. 8. Vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe der Vorhaltekosten gem.

Baugeräteliste 2015 als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten. Ist der Mieter Verbraucher gilt dies nur, wenn die Verletzung der in Ziff. 8. vorgesehenen Unterhaltspflicht vom Mieter schuldhaft  erfolgte. Der Nachweis eines fehlenden oder geringeren Schadens bleibt dem Mieter unbenommen.

11.2

Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel und Beschädigungen erforderlichen  Instandsetzungsarbeiten sind vom Vermieter dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.

11.3

Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von Ziff. 10.4 nicht unverzüglich und andernfalls sowie bei sonstigen Mängel nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.

12. Weitere Pflichten des Mieters

12.1

Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen. Im Falle

der berechtigten Weitervermietung hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass das Mietgerät nur unter Beachtung der vorliegenden Vermietbedingungen eingesetzt wird.

12.2

Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich in Textform und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare Mitteilung in Textform zu benachrichtigen.

12.3

Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl und unbefugte Nutzung des Mietgegenstandes

durch Dritte zu treffen.

12.4

Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z.B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.

13. Kündigung

13.1

  1. a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner nicht ordentlich kündbar.
  2. b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von

einem Tag zu kündigen.

  1. c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist

– einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag

– zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche

– eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat

vereinbart ist.

13.2

Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beenden/außerordentlich fristlos zu kündigen

  1. a) in den Fällen von Ziff. 6.5;
  2. b) wenn nach Vertragsabschluss für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;
  3. c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik

Deutschland verbringt;

  1. d) in Fällen von Verstößen gegen Ziff. 8.1 und gegen Ziff. 12.1.

13.3

Macht der Vermieter von dem ihm nach Ziff. 13.2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet Ziff. 6.5 in Verbindung mit den Ziffern 10 und 11 entsprechende Anwendung.

13.4

Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

14. Verlust des Mietgegenstandes

Sollte es dem Mieter schuldhaft oder, sofern der Mieter Unternehmer ist, aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach Ziff. 10.3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist der zum Schadenersatz verpflichtet.

15. Versicherungsschutz

15.1

Sofern ausdrücklich vereinbart sowie gegen Bezahlung der in den Vertragsunterlagen angegebenen Prämien ist der Mieter mit der vereinbarten Selbstbeteiligung wie folgt mitversichert:

  1. a) für zulassungspflichtige Fahrzeuge in der gesetzlichen Haftpflichtversicherung mit pauschaler Deckung von mindestens € 2 Millionen, der die vom Bundesaufsichtsamt genehmigten Bedingungen zugrunde gelegt sind. Die dortigen Obliegenheiten,

insbesondere bei Unfällen, hat der Mieter für uns zu erfüllen. Er haftet für alle Folgen deren Unterlassung oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung.

  1. b) gegen unvorhersehbar eingetretene Schäden an dem mitversicherten Mietgerät unter Zugrundelegung (hier insbesondere Abschnitt A § 2, versicherte Schäden und Gefahren) der Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen-und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMG 2011), abrufbar auf unserer Homepage www.gabelstapler-gratzer.de. In Ergänzung zu § 2 Ziff. 4 der ABMG besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen kein Versicherungsschutz für Schäden

-aus Falschbetankungen mit dem falschen Treibstoff

-aus höhenbedingten Streif kollisionen (Brücken, Bäume etc.)

-aus einem Unterlassen der sich aus Ziff. 2.1 ergebenden Hinweis- und Instruktionspflicht

-nach unberechtigter Weitervermietung oder Überlassung des Geräts an einen nicht berechtigten oder nicht eingewiesenen Bediener

15.2

Soweit der Mieter aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung die vom Vermieter vorgeschlagenen Versicherungen nicht abschließt, verzichtet er diesem gegenüber auf jegliche Ansprüche, die bei abgeschlossener Versicherung unter den Versicherungsschutz gefallen wären bzw. auf Einwendungen, die sich bei Eintrittspflicht der Versicherung erübrigt hätten.

15.3

Bei Eigenversicherung tritt der Mieter bereits jetzt seine Ansprüche aus von ihm abgeschlossenen Verträgen an den Vermieter insoweit ab, als Schäden am Gerät und Folgeschäden versichert sind. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

15.4

Der Mieter verpflichtet sich, die Obliegenheiten aus den Versicherungsverträgen, insbesondere aus den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB) und den vorstehend bereits genannten ABMG, eigenverantwortlich zu beachten. Der Mieter hat bei Eintritt eines Schadenfalles insbesondere folgende Obliegenheiten:

-Der Schaden ist dem Vermieter unverzüglich in Textform anzuzeigen und ggf. die Polizei zu verständigen.

– Der Mieter ist verpflichtet, den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zumindest zu mindern.

– Der Mieter ist verpflichtet, an der Untersuchung der Schadenursache und Höhe bestmöglich mitzuwirken.

– Der Mieter hat das Schadensbild bis zu einer Besichtigung durch den Vermieter oder dessen Beauftragten unverändert zu lassen, es sei denn, dies ist für den Mieter unzumutbar.

Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die durch den Mieter zu beachtenden Obliegenheiten ergeben sich aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

16.1

Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

16.2

Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.

16.3

Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der

Geschäftssitz des Vermieters oder -nach seiner Wahl -der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.