Verkaufs- und Lieferbedingungen der Gabelstapler Gratzer GmbH, nachstehend „Verkäufer“ genannt

§ 1 Allgemeines

  1. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge des Verkäufers, soweit nicht schriftlich etwas anderes festgelegt ist. Sie sind in der gleichen Weise auch für Verträge über die Lieferung von Ersatz- und Zubehörteilen und Leistungen aller Art verbindlich.
  2. Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Das gleiche gilt für entgegenstehende Bedingungen des Käufers, auch wenn sie nicht ausdrücklich zurückgewiesen worden sind.
  3. Vorliegende Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern oder gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

§ 2 Angebot, Auftragsbestätigung, Abtretung 

  1. Die zu den Angeboten des Verkäufers gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen Angaben über Gewichte, Maße, Geschwindigkeiten, Brennstoff- und Ölverbrauch, Betriebskosten u. a.) sind nur annähernd bestimmt. An Kostenangaben, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten sich der Verkäufer und der Lieferant Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  2. Soweit im Angebot nichts anderes angegeben ist, sind die Angebote des Verkäufers freibleibend und 30 Tage gültig. An mündliche oder schriftliche Aufträge/Bestellungen ist der Käufer 4 Wochen gebunden. Der Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande.
  3. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestimmen sich nach Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers. Zur Abtretung von Ansprüchen des Käufers ist die schriftliche Zustimmung des Verkäufers erforderlich.

§ 3 Preis, Zahlungsbedingungen, Verzugsfolgen, Aufrechnung

  1. Für alle Verträge gelten die am Tage der Auftragsbestätigung gültigen Verkaufspreise des Verkäufers. Der Verkäufer ist aber berechtigt, den Preis bis zur Höhe des am Tage der Lieferung gültigen Verkaufspreises entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen anzuheben, allerdings nur, soweit die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss und außerhalb eines Dauerschuldverhältnisses erfolgen soll. Die Preise verstehen sich ab Werk und ausschließlich Verpackung. Die erforderliche Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und vom Verkäufer nicht zurückgenommen.
  2. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn dem Verkäufer nach Vertragsabschluß bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
  3. Hinsichtlich des Verzuges des Käufers gilt § 286 BGB. Bei Verzugseintritt wird der gesamte Kaufpreis sofort zur Zahlung fällig und ist gemäß § 288 BGB zu verzinsen. Gleiches gilt, wenn Wechsel nicht oder nicht fristgerecht ausgehändigt und diskontiert werden oder Schecks ganz oder teilweise nicht gedeckt sind.
  4. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Käufers, die vom Verkäufer bestritten werden, ist ausgeschlossen.

§ 4 Lieferfrist, Lieferverzug

  1. Die Lieferfrist wird vertraglich bestimmt. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. Treten bei dem Verkäufer oder dem Lieferanten Umstände ein, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen (höhere Gewalt) oder bei Hindernissen, für die der Hersteller verantwortlich ist, soweit solche Hindernisse nachweislich eine rechtzeitige Lieferung verhindern, so hat der Verkäufer bei Ablauf der Lieferfrist Anspruch auf eine Nachfrist von angemessener Dauer, die in der Regel 6 Wochen nicht unterschreiten darf und dem Verkäufer vom Käufer schriftlich unter Rücktrittsandrohung gesetzt werden muss. Lieferfrist und Nachfrist sind eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf der Kaufgegenstand zur Auslieferung durch Übernahme oder zur Versendung beim Lieferanten oder beim Verkäufer bereitgestellt und dies dem Käufer angezeigt ist.
  2. Der Verkäufer behält sich Konstruktions- und Formänderungen des Kaufgegenstandes während der Liefer- und Nachfrist vor, soweit der Kaufgegenstand dadurch keine grundlegende Änderung erfährt und dem Käufer zumutbar ist.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen (höhere Gewalt), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Kaufgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von dem Verkäufer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende solcher Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mitteilen.
  4. Entsteht dem Käufer wegen einer vom Verkäufer verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei einem mit dem Verkäufer fest vereinbarten Liefertermin ein Schaden, so ist der Käufer berechtigt eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für die volle Woche der Terminüberschreitung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % des Teil- bzw. des Gesamt-Nettoauftrages, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist. Alle weiteren Ersatzansprüche wegen verschuldeter Verzögerung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

§ 5 Übernahme, Gefahrenübergang, Versand

  1. Wird der Kaufgegenstand vom Käufer übernommen, so geht die Gefahr mit der Übernahme auf ihn über. Im Falle der Versendung geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Kaufgegenstand vom Lieferanten oder vom Verkäufer einem Transportunternehmen oder Spediteur übergeben ist.
  2. Eine Transportversicherung wird vom Verkäufer nur auf schriftlichen Wunsch des Käufers abgeschlossen; die Kosten einer solchen Versicherung gehen zu Lasten des Käufers. Schutzvorrichtungen werden nur mitgeliefert, soweit dies schriftlich vereinbart ist.

6 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor, auch bis zum Eingang aller Zahlungen aus einem etwa bestehenden Kontokorrentverhältnis.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, der Verkäufer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch den Verkäufer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor.
  3. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen.
  4. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer- Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten durch den Kundendienst des Verkäufers durchführen lassen.
  5. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit diese Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.
  6. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.

Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

  1. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  2. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer.
  3. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert der dem Verkäufer zustehenden Sicherheiten (entspricht den Anschaffungskosten im Sinne des § 255 Abs. 1 HGB) die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

§ 7. Mängelhaftung

  1. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Verkäufers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Verkäufer unverzüglich schriftlich zu melden. Gebrauchte Geräte werden unter Ausschluß jeglicher Sachmängelhaftung verkauft.
  3. Ist der Verkäufer zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die der Verkäufer zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
  4. Tritt der Käufer vom Vertrag zurück hat sich dieser den Gebrauchsvorteil anrechnen zu lassen. Pro angefangene 50 Betriebsstunden der Kaufsache, ist ein Gebrauchsvorteil von 1 % des Bruttoverkaufspreises anzurechnen.
  5. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur in den Fällen gem. nachfolgender Regelung unter § 8.     .
  6. Eine Gewährleistungspflicht des Verkäufers entfällt:
  7. a) Bei Änderung, Wartung oder lnstandsetzung des Kaufgegenstandes durch den Käufer ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers.
  8. b) Bei fehlerhafter, unsachgemäßer oder nachlässiger Verwendung oder Behandlung des Kaufgegenstandes durch den Käufer.
  9. c) Bei schuldhafter Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung und Wartungsanweisungen.
  10. d) Bei natürlicher Abnutzung oder sonstigen Umständen, die nicht von dem Verkäufer zu vertreten sind.
  11. e) Wenn der Käufer dem Verkäufer zur Vornahme von Nachbesserungsarbeiten oder Ersatzlieferungen im Rahmen ihrer Berechtigung nicht in angemessener Weise Zeit und Gelegenheit gewährt.
  12. f) Bei Verwendung von Ölen in ungeeigneter Spezifikation oder von sonstigen ungeeigneten Betriebsmitteln.
  13. g) Bei Nichtverwendung von Originalersatzteilen, oder Verwendung von Ersatzteilen die von dem Verkäufer nicht ausdrücklich freigegeben wurden.
  14. Mängelansprüche – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten.

§ 8 Sonstige Haftung des Verkäufers

  1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Verkäufer – gleich aus welchen Rechtsgründen – nur
  2. a) bei Vorsatz,
  3. b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
  4. c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
  5. d) bei Mängeln, die sie arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit sie garantiert hat,
  6. e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden  an privat genutzten  Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

  1. Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß § 1 Abs. 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zur vertretender Unmöglichkeit.
  2. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  3. Die Verjährung der Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB richtet sich – gleichgültig gegen wen diese Ansprüche geltend gemacht werden – nach Ziffer § 7 Abs. 9.

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz des Verkäufers Gerichtsstand; Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Verkäufers Erfüllungsort.

3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.